Kontakt:
Kreisverband
BÜNDNIS 90 /
DIE GRÜNEN
Brunnenstr. 9
34431 Marsberg
Tel.: 0173/6812079


Uns geht´s ums Ganze!

News & Termine:

Nächstes Vorstands-Treffen:

In der Regel tagt der Vorstand jeden dritten Dienstag im Monat um 19.30 Uhr im Pulverturm in Meschede.

Der nächste Termin kann am besten bei Stefan erfragt werden (Telefon siehe links unterm Navi)


 

 



Twitter

     

    Grünomat


    Mitgliederkampagne, kommt doch rein!

    Grün wählen macht glücklich!

     

     

    Die Satzung der Grünen im Hochsauerland

    Satzung und Ordnung
    PRÄAMBEL

    Basisdemokratie, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Hochsauerlandkreis. Deshalb ist in der Parteiorganisation die direkte Einflussnahme und Kontrolle durch alle Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit und Mitsprache aller interessierten Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht.

     

    § 1 Name,  Sitz  und  Tätigkeitsgebiet 
    ”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Hochsauerlandkreis ist der Kreisverband der Bundespartei ”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN” und des Landesverbandes ”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN”. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Hochsauerlandkreis. Er hat seinen Sitz am Wohnsitz des Sprechers oder der Sprecherin.

     

    § 2 Mitgliedschaft

    1. Mitglied der Partei kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochsauerlandkreis nicht vereinbar.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Kreisvorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
    3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
    4. Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
    5. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muß in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

    § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
    2. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung.

    § 4 Organe des Kreisverbandes
    Organe des Kreisverbandes sind die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

     

    § 5 Jahreshauptversammlung (JHV)

    1. Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ. Sie findet
    2. mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel Ende Januar statt. Sie wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
    3. Die Jahreshauptversammlung beschließt den Haushalt. Alle zwei Jahre wählt die Jahreshauptversammlung den Kreisvorstand, mindestens zwei Rechnungsprüferlnnen und die Delegierten für den:
      -     Landesparteirat (LPR),
      -     die Landesdelegiertenkonferenz (LDK).
      -     sowie die Bundesdelegiertenkonferenz  (BDK) in geheimer Wahl.
        Ersatzdelegierte können auch auf Mitgliederversammlungen gewählt werden.
          Kreisvorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem     keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
    4. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüferlnnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands.
    5. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung können nur durch eine Jahreshauptversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

    § 6 Mitgliederversammlung (MV)

    1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel ein Mal im Quartal statt. Sie wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
    2. Eine Mitgliederversammlung muß vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Diese Regelung gilt für § 6 analog.
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen sowie über das Programm. Sie wählt die Kandidatlnnen für die Teilnahme an Wahlen.

    § 8 Kreisvorstand (KrVo)

    1. Der Kreisvorstand besteht aus einer Sprecherin, einem Sprecher der (politischen) Geschäftsführerin bzw. dem (politischem) Geschäftsführer und der/dem Kassiererln (und mindestens vier weiteren Beisitzerlnnen). Sprecherin, Sprecher (politische Geschäftsführerin) und Kassiererln vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Kreisvorstand).
    2. Aufgabe des Kreisvorstandes ist es, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung auszuführen, den Kreisverband nach innen und außen zu vertreten, und die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren.

    § 9 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung und Öffentlichkeit

    1. Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn
    2. mindestens  10%  der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
    3. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
    4. Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. 

    § 10 Mindestparität

    1. Alle auf Kreisverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
    2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
    3. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Landes-Frauenstatut.

    § 11 Datenschutz

    1. Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
    2. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.

    § 12 Satzungsänderung

    1. Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Jahreshauptversammlung mit Zwei- Drittel-Mehrheit. Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung, soweit in dieser Satzung keine besonderen Mehrheiten vorgesehen sind.
    2. Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

    § 13 Auflösung

    Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Jahreshauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

     

    Meschede, den 30.03.2009